(als Elternteil)
Sprechen Sie zuerst mit der Klassenleitung bzw. Fachlehrerschaft für Deutsch / Mathematik. Sie wird Sie beraten und gegebenenfalls an die BeratungslehrerIn / SchulpsychologIn verweisen.
Für Bayern ist die Vorgehensweise wie folgt geregelt:
Die konkreten Schritte bei einem Verdacht auf Lese- Rechtschreibstörung und Hinweise für die Ausstellung des Attestes finden Sie hier:
Bei Kostenübernahme durch das Jugendamt kann der tatsächliche Förderstart erst nach dem Vorliegen des Bescheides festgelegt werden.
Dies liegt an der sehr unterschiedlich langen Bearbeitungszeit im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren.
Als PrivatzahlerIn erfragen Sie bitte die Wartezeit unverbindlich.
Rufen Sie einfach an!
Sie benötigen ein Gutachten mit multiaxialer Diagnostik eines Kinder/Jugendpsychiaters*1.
Diese/r stellt fest: "... die seelische Gesundheit Ihres Kindes weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab...", oder dieser Fall
würde ohne Fördermaßnahmen eintreten.
Das ist die Grundlage, um ihr Kind zum Personenkreis gemäß o.g. Paragrafen zuzuordnen.
Sie haben dann eine realistische Chance auf die Kostenübernahme.
Sie stellen mit diesem Attest beim Landratsamt (Amt für Familie und Jugend) einen Antrag auf Eingliederungshilfe. Sie haben Anspruch auf Eigenauswahl des Therapeuten (SGB VIII §§ 5 und 36 Abs. 1
Satz 4). Geben Sie die Adresse Ihres/r Wahl-Therapeuten/in auf dem Antrag an.
Derzeit arbeiten wir mit den Landratsämtern Nürnberger Land, Erlangen-Höchstadt (ERH nur Einzelfallentscheidungen) und der Stadt Nürnberg (Gebiet N-Ost) zusammen.
Ansprechpartner in Lauf (Link)
Lkr. Nürnberger Land: Amt für Familie und Jugend Tel.: (09123)950-6444
siehe auch: Leistungen der Eingliederungshilfe SGB XII §52, §53
siehe auch: häufig diagnostizierte Anpassungsstörungen ICD-10 F43.
siehe auch: Dauer des Genehmigungsverfahrens bei Eingliederungshilfe (5.) / Infos bzgl.
Schulbegleitung
*1
Quelle: https://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/ministerielle-bekanntmachungen/eingliederungshilfen.php
Die Entscheidung über Art und Ausgestaltung der Hilfe nach § 35a SGB VIII bzw. § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII liegt gemäß dem Hilfeplanverfahren und der Steuerungsverantwortung (§§ 36 und 36a SGB VIII) ausschließlich in der Verantwortung des Jugendamtes. Dabei sollen die beteiligten Kinder und Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, die Eltern sowie das soziale Umfeld beim Entscheidungsprozeß berücksichtigt bzw. einbezogen werden. Die Beobachtungen, Erfahrungen und das Handlungspotential des sozialen Umfeldes, z. B. des Kindergartens oder der Schule sind dabei unverzichtbar. Das Jugendamt hat zu entscheiden, welche Informationen, Berichte, Gutachten angesichts der bereits vorliegenden Informationen noch einzuholen sind, um im Einzelfall eine abschließende Beurteilung erstellen zu können. Hierbei sind insbesondere dann ausführliche psychiatrische Gutachten entbehrlich, wenn qualifizierte/ausreichende gutachterliche Stellungnahmen, z. B. durch eine in § 35a Absatz 1a SGB VIII genannte Fachkraft einer beteiligten Erziehungsberatungsstelle, bereits vorliegen. Erscheinen Hilfen nach § 35a SGB Vlll erforderlich, soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes nach § 36 SGB Vlll im Regelfall ein Arzt, der über besondere. Erfahrungen mit Behinderten verfügt, mitwirken.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich über unsere Fördermöglichkeiten beraten!
Tel.: 09187-4109691 oder per E-Mail info(at)lerntrainer.eu